Einschränkung bei Eigenblutbehandlungen
Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,
Wie uns soeben mitgeteilt worden ist, hat das Bundesgesundheitsministerium den für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder mitgeteilt, dass keine Änderung des Transfusionsgesetzes (TFG) erfolgen soll. Das heißt, dass nur homöopathisch hergestellte Eigenblutprodukte von Heilpraktikern hergestellt und angewendet werden dürfen.
Denn allein diese Eigenblutzubereitungen fallen danach nicht unter das Transfusionsgesetz (TFG), da sie nach § 28 des TFG davon ausgenommen sind.
Alle anderen Eigenblutprodukte wie z.B. native Eigenblutinjektion, Zubereitung mit Fertigarzneimitteln, Ozonisierung, UV-Bestrahlung und weitere fallen dagegen unter das TFG und damit unter den Arztvorbehalt.
Es ist davon auszugehen, dass nun auch in NRW die zuständige Landesbehörde aktiv wird und keine neuen Genehmigungen zur erlaubnisfreien Herstellung von diesen Eigenblutprodukten mehr erteilen wird.
Nicht auszuschließen ist, dass auch die bereits erteilten Genehmigungen in nächster Zeit widerrufen werden.
Seit vor gut einem Jahr die Diskussion über die Eigenblutzubereitungen in den Bundesbehörden begann, hat der FDH-Bundesvorstand durch Rechtsgutachten und gemeinsam mit der Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker (AMK) in Verhandlungen mit dem Bundesgesundheitsministerium darauf hinzuwirken versucht, dass die anderen Eigenblutzubereitungen durch eine entsprechende Ergänzung des Ausnahmeparagraphen 28 ebenfalls vom TFG ausgenommen werden.
Das ist nun leider nicht erfolgt.
Der FDH und die DDH wird auf allen möglichen rechtlichen und politischen Wegen dagegen vorgehen.
Vermutlich wird sich das Ganze am Ende nur durch die Gerichte klären lassen.
Sobald wir neue Informationen zu diesem Problem haben, werden wir Sie wieder umgehend informieren.
Zudem finden Sie ab morgen dazu auch eine Stellungnahme auf der Homepage des FDH-Bundesverbandes
www.heilpraktiker.org/
Mit kollegialen Grüßen
Rainer Krumbiegel
Matthias Remke
Sehr geehrte Kolleginnen,sehr geehrte Kollegen,
über den folgenden Link gelangen Sie zum aktuellen
Heilmittelwerbegesetz:
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heilmwerbg/gesamt.pdf