Digitale-Dienste-Gesetz

Das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt das Telemediengesetz

Betreiber einer Webseite sollten Impressum und Datenschutz überprüfen

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es löst das bisherige Telemediengesetz (TMG) ab.
Damit verbunden sind Änderungen der Bezeichnungen im Impressum und bei der Datenschutzerklärung.
Sollten dort Verweise auf das bisherige Gesetz stehen, besteht Handlungsbedarf. Denn die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte unter Umständen zu Abmahnungen führen.

Impressum
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung in § 5 TMG findet sich jetzt in § 5 DDG. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da die bisherigen „Telemediendienste“ nun als „Digitale Dienste“ bezeichnet werden.
Wer bisher ein Impressum vorhalten musste, ist dazu auch nach dem DDG verpflichtet.

Wer auf seiner Webseite z.B. auf „Angaben nach § 5 TMG“ verweist, muss das anpassen.
Wer bei dieser Gelegenheit in seinem Impressum entdeckt, dass noch ein „Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RfStV“ genannt wird, sollte auch das anpassen.
Denn seit November 2020 findet sich diese Regelung in § 18 MStV (Medienstaatsvertrag).

Datenschutzerklärung
Ähnlich verhält es sich bei der Datenschutzerklärung. Das  bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Die Regelung aus § 25 TTDSG, wonach das Setzen und Auslesen technisch nicht erforderlicher Cookies eine explizite Zustimmung der Nutzer erforderlich ist, findet sich nun in § 25 TDDDG.
Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Was Sie jetzt tun sollten:
Prüfen Sie Ihr Impressum und den Link dorthin. Wenn dort von § 5 TMG die Rede ist, sollte das umgewandelt werden in § 5 DDG.
Insgesamt sollte im Impressum nicht mehr auf das aufgehobene TMG verwiesen werden.
Prüfen Sie Ihre Datenschutzinformation und eine etwaige Cookie-Policy, ob darin von „TTDSG“ die Rede ist. Diese Hinweise sollten durch „TDDDG“ ersetzt werden.

Verweise auf nicht mehr gültige Gesetze können unter Umständen abmahnfähig sein und auch die Rechtsgrundlagen, nach denen die Erklärungen abgegeben werden müssen, in Frage stellen.

Beste Grüße

Ursula Hilpert-Mühlig
Präsidentin des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.(FDH)